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   BVerwG, 19.01.1979 - VII C 56.75   

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BVerwG, 19.01.1979 - VII C 56.75 (https://dejure.org/1979,1645)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1979 - VII C 56.75 (https://dejure.org/1979,1645)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1979 - VII C 56.75 (https://dejure.org/1979,1645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens zur Herausnahme einer Personengruppe aus dem Beförderungstarif auf Grund eines unentgeltlichen Beförderungsanspruchs dieser Personengruppe - Erfordernis der Schaffung besonders günstiger Beförderungstarife für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 19/68

    Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1979 - 7 C 56.75
    Das führt zur Beachtung des Gleichheitssatzes (vgl. BGHZ 52, 325 [331]; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Losebl. S., Anm. 6 zu § 39).

    So ist es etwa denkbar, hinsichtlich der Schüler - also der Beförderten selbst - nach der Art der von ihnen besuchten Schule zu differenzieren; daher ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in Tarifen für Schülerkarten die verschiedenen Typen der Privatschulen unterschiedlich zu behandeln (vgl. BGHZ 52, 325 [331 ff.]).

    Dementsprechend muß - auch dies ist der Revision zuzugeben - dem Verkehrsunternehmen "bei aller Bindung an den Gleichheitssatz eine gewichtige Gestaltungsfreiheit bei Entscheidung der Frage belassen werden, welchen Kreis der Bevölkerung, hier welchen Kreis der Schüler, es durch Gewährung verbilligter Tarife sozial unterstützen will" (BGHZ 52, 325 [330]).

  • BGH, 08.07.1971 - III ZR 128/68

    Frage nach einer schuldhaft begangenen Verzögerung bei der Erledigung von

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1979 - 7 C 56.75
    Bereits der Ausgangspunkt dieser Überlegung ist zumindest fragwürdig; nach dem von der Revision erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1971 - III ZR 128/68 - hat die Tarifgestaltung "die sozialen Verhältnisse, auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verkehrsnutzer nicht außer acht zu lassen"; so sind, wie der Bundesgerichtshof mit Recht ausdrücklich betont, "niedrigere Tarife für Kinder, Schüler, Lehrlinge und im Berufsverkehr üblich und im öffentlichen Interesse gelegen", wobei freilich "die wirtschaftliche Angemessenheit der Tarife im ganzen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu wahren sind".
  • BVerwG, 17.02.1971 - V C 68.69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1979 - 7 C 56.75
    Inwiefern sich aus der Regelung des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr und der dazu ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 37, 243 [BVerwG 17.02.1971 - V C 68/69]) etwas anderes ergeben soll, hat die Revision nicht näher dargelegt und ist auch nicht erkennbar.
  • BVerwG, 31.01.1975 - VII C 52.73

    Anspruch auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1979 - 7 C 56.75
    Zum Begriff des Fahrgelds nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) hat der erkennende Senat im Urteil BVerwG 7 C 52.73 vom 31. Januar 1975 (Buchholz 442.010 UnBefG § 4 Nr. 3 = VRS 49, 156) offengelassen, ob Fahrgeld auch das sein kann, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden.
  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 C 29.82

    Personenbeförderung - Beförderungsentgelt - Schülerfahrgeldermäßigung -

    Der erkennende Senat hat bereits in Einblick auf die Gestaltung des Schülertarifs ausgesprochen, daß die Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl dem Verkehrsunternehmer in gewissem sachgemäßem Umfang gebietet, sein Tarifschema innerhalb der Grenzen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach Regel-, Sozial- und Ermäßigungstarifen zu staffeln (Urteil vom 19. Januar 1979 - BVerwG 7 C 56.75, in Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).

    Soweit die Revision einwendet, der begehrte generelle Wegfall der zusätzlichen Schülerermäßigung laufe dem Sozialstaatsgebot und damit dem Gemeinwohl deswegen nicht zuwider, weil ein großer Teil des betroffenen Personenkreises das Fahrgeld ohnehin vom Schulträger oder im Wege der BAföG-Unterstützung zurückerhalte, hat der Senat (Urteil vom 19. Januar 1979 a.a.O.) bereits ausgesprochen, daß es für die Gewährung von Ermäßigungstarifen auf die Person des Beförderten und nicht darauf ankommt, wer für den Beförderten das Beförderungsentgelt trägt.

    Die Weigerung der Beklagten, dem begehrten Wegfall der Schülerermäßigung zuzustimmen, war angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. Januar 1979 a.a.O.) auch vor Inkrafttreten des § 45 a PBefG nicht rechtswidrig.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 3 S 803/01

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - unzulässiger Treuebonus

    Auch die Leistung eines Dritten ist jedenfalls dann Beförderungsentgelt i.S.d. § 39 PBefG, wenn sie einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten soll, den dieser sonst gegenüber dem Beförderten hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1979 - 7 C 56.75 -, Buchholz 442.01, § 39 PBefG, Nr. 1).

    Denn diese Vorschrift verbietet Differenzierungen, die aus sachfremden Erwägungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1979, a.a.O.).

    Zahlt der Beklagte damit letztlich nur das, was an sich der Schüler zahlen müsste, wenn ihn der Beklagte nicht von den Schülerbeförderungskosten zu entlasten hätte, so fehlt es an einem sachgerechten Grund, dieses Entgelt anders zu bemessen als das eines zahlenden Schülers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1979, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 23.11.2007 - 9 K 2616/07

    Erstattung von Fahrgeldausfällen eines Verkehrsunternehmens für die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Beförderungsentgelt "die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung" (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Beförderungsentgelt auch von Dritten gezahlt werden kann "wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten soll, den dieser sonst gegen den Beförderten hätte" (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75).

    32 Dass "Erträge aus dem Fahrkartenverkauf" nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349).

  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

    Im Urteil vom 19. Januar 1979 VII C 56.75 (Buchholz, a.a.O. 442.01, § 39 Nr. 1 PBefG) hat das BVerwG als Beförderungsentgelt i. S. des § 39 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auch die Beträge angesehen, die Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden.
  • VG Stuttgart, 11.04.2006 - 12 K 2631/04

    Berücksichtigung von Kombikarten bei Großveranstaltungen als Fahrgeldeinnahmen im

    In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).

    Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 9 S 1369/06

    Beförderung behinderter Menschen

    Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 9 S 3090/07

    Ermittlung der Höhe von Erstattungen für Fahrgeldausfälle bei der Beförderung von

    In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
  • VG Stuttgart, 28.11.2008 - 10 K 4451/06

    Ausbildungsverkehr; Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

    Vielmehr treten die Leistungen nach der Schülerbeförderungskostenerstattungssatzung - SBKS - an die Stelle der Zahlung durch den Beförderten, werden also als Gegenleistung erbracht und sind daher als Beförderungsentgelt zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - ).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 7 B 30.87

    Personenbeförderung - Tarifanpassung - Ausgleichsanspruch - Antragstellung

    Dem Unternehmer muß eine Tarifgestaltung nach betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten ermöglicht werden, sofern nicht zum Beispiel Verkehrs- oder sozialpolitische Erfordernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1979 - BVerwG 7 C 56.75 - und Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 7 C 29.82 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1 und 3; Bidinger, Komm, zum PBefG, 2. Aufl., § 39 Anm. 2 und 3).
  • VG Meiningen, 13.02.2014 - 8 K 229/12

    Entgelt für die Beförderung von Rentnern zum ermäßigten Tarif als

    Ein solcher Fall liegt vielmehr der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.1979 (VII C 56.75- juris) zugrunde.
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